PÖZ: Zweitwohnsitze – ein (un)lösbares Problem?
Der immer weiter steigende Anteil an Zweitwohnsitzen wird zurecht als eines der größten Probleme für die nachhaltige Entwicklung von Pörtschach beklagt, sogar der „schleichende Tod“ für den Tourismus wird befürchtet. Doch was kann gegen die „kalten Betten“ im Ort gemacht werden? Hier ein paar Fakten und Anregungen vom Verein 9210.at. Grundsätzlich wird die Flächenwidmung vom Gemeinderatim Flächenwidmungsplan festgelegt.
Erstens: Nur mehr „Hauptwohnsitzwidmungen“
Neue Wohngebäude sind von der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister/in) grundsätzlich nur zur „Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu genehmigen. Durch diese „Hauptwohnsitzwidmung“ dürften konsequenterweise auch nur Personen mit einem Hauptwohnsitz die Gebäude nutzen. Die unsägliche Regelung, wonach eine Änderung des Verwendungszwecks von „Hauptwohnsitz“ in „Freizeitwohnsitz“ durch den Eigentümer auch entgegen des Flächenwidmungsplanes grundsätzlich möglich war, wurde bereits 2015 novelliert, dies ist seitdem nur mehr in absoluten Ausnahmefällen denkbar.
Zweitens: Keine Sonderwidmungen mehr für Freizeitwohnsitze
Apartmenthäuser bzw. Freizeitwohnsitze benötigen eine Son-derwidmung, um als solche genutzt werden zu können, wenn sie also nur für den „zeitweiligen Wohnbedarf“ – eben als Zweitwohnsitz – bestimmt sind. Um in der aktuellen Situation gegenzusteuern und „legitimierte Zweitwohnsitze“ zu verhindern, sollten solche Sonderwidmungen ab sofort nicht mehr vergeben werden. Dies obliegt dem Gemeinderat, der durch nichts und niemanden zum Beschluss einer solchen Sonderwidmung gezwungen werden kann.
Drittens: Kontrolle der Zweitwohnsitze ohne Sonderwidmung
Ob eine Wohnung mit „Hauptwohnsitzwidmung“ auch als Hauptwohnsitz und nicht als Zweitwohnsitz, im Sinne des jeweiligen Baubescheides, korrekt genutzt wird, kann von der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister/in) überprüft werden. Nachdem ein Zweitwohnsitz grundsätzlich ein Freizeitwohnsitz ist, könnte eine entsprechende Zweitwohnsitzmeldung bei Gebäuden, die keine Sonderwidmung als Freizeitwohnsitz aufweisen, möglicherweise als Anlass genügen.
Fazit: Die Gemeinde ist beim Vorgehen gegen Zweitwohnsitze nicht so machtlos, wie es oftmals dargestellt wird. Bei einer nicht widmungskonformen Verwendung von Gebäuden als Zweitwohnsitz drohen den Eigentümern mitunter hohe Strafen und die korrekte Verwendung als Hauptwohnsitz kann eingefordert werden. Im besten Fall könnten die betroffenen Personen das Problem für beide Seiten lösen, indem sie ihren Hauptwohnsitz nach Pörtschach verlegen – so könnte unsere Gemeinde nicht nur die kalten Betten reduzieren, sondern auch dem viel zitierten Ziel von 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern näherkommen. Dass akut Handlungsbedarf besteht, ist offensichtlich!
Bericht in der Pörtschacher Zeitung, September 2020